Die Experten für Kabelbau und Kommunikationstechnik
Satzung
Satzung Fachverband Fernmeldebau e.V.
§1 Name und Sitz des Verbandes
- Der Verband trägt den Namen ”Fachverband Fernmeldebau e.V.“
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht seines Sitzes eingetragen.
- Sitz des Verbandes ist Bonn. Der Vorstand kann einen anderen Sitz des Verbandes bestimmen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Verbandes
- Dem Verband obliegt es, durch freiwillige Vereinigung der im Fernmeldewesen tätigen Firmen deren gemeinsame Interessen zu fördern und zu schützen.
- Zur Erreichung dieser Ziele hat der Verband insbesondere
a) die Interessen aller Mitglieder zu vertreten,
b) den Behörden Vorschläge, Anregungen, Gutachten zu unterbreiten,
c) für einen lauteren Wettbewerb innerhalb der Branche einzutreten. - Der Verband nimmt keine Aufgaben eines technischen oder geschäftlichen Unternehmens wahr; ein eigener Geschäftssbetrieb ist also ausgeschlossen.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Verbandes kann jedes Fernmelde-Unternehmen werden, das im Handelsregister eines Amtsgerichts eingetragen und Mitglied einer Handwerkskammer oder einer Industrie- und Handelskammer ist, sowie Ingenieurbüros, die sich auf dem Gebiet des Fernmeldebaus und der Fernmeldetechnik betätigen.
- Die Mitgliedschaft im Verband ist freiwillig.
- Personen, die dem Verband oder der von ihm vertretenen Branche hervorragende Dienste geleistet haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Ehrenmitglieder haben keinen Mitgliedsbeitrag zu zahlen und haben kein Stimmrecht.
- Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Fördernde Mitglieder sind von den Rechten und Pflichten der ordentlichen Mitglieder befreit, sie sind nicht stimmberechtigt.
§4 Anträge auf Mitgliedschaft
- Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind dem Verband schriftlich einzureichen.
- Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.
- Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
§5 Rechte der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind nach Maßgabe dieser Satzung gleichberechtigt.
- Ordentliche Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Sie haben das Recht, die Geschicke des Vereins durch Ausübung ihres Wahlrechts zu beeinflussen.
§6 Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband in der Erreichung seiner Ziele zu unterstützen.
- Die Mitglieder haben die Verbandssatzung einzuhalten und im Rahmen dieser Satzung getroffene Entscheidungen durchzuführen bzw. zu respektieren.
- Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge bei Fälligkeit zu zahlen.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Kündigung. Sie ist dem Verbandsvorstand gegenüber mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluß eines Geschäftsjahres mittels eingeschriebenen Briefes zu erklären;
b) durch Ausschluß. Dieser kann nur gegen ein Mitglied ausgesprochen werden, das den in der Satzung festgelegten Verpflichtungen oder dem Verbandszweck vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlichen Punkten zuwiderhandelt.Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese ist innerhalb von 14 Tagen, vom Tage der Bekanntmachung des Beschlusses an gerechnet, dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Sie erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder;
c) wenn die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind. - Von dem Tage des Ausscheidens oder des Ausschlusses ab erlöschen die Rechte des Mitgliedes auch am Verbandsvermögen. Das Mitglied bleibt jedoch für die Erfüllung sämtlicher ihn für dasjenige Geschäftsjahr, in dem die Kündigung wirksam oder der Ausschluß erfolgte, treffenden finanziellen Verpflichtungen haftbar.
§8 Organe des Verbandes
- Die Organe des Verbandes sind folgende:
a) Die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat,
d) der Geschäftsführer,
e) die Fachausschüsse. - Über jede Sitzung bzw. Versammlung eines der Organe ist eine Niederschrift zu führen; diese ist von dem Vorsitzenden der betreffenden Sitzung oder Versammlung oder einem von ihm bestellten Schriftführer zu unterzeichnen und allen Teilnehmern zur Kenntnis zu bringen.
§9 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung muß einmal jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluß des vergangenen Geschäftsjahres abgehalten werden.
- Der Vorsitzende des Vorstandes hat das Recht und bei einem mit sachlichen Gründen versehenen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder die Pflicht, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Zeitpunkt und Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich bekanntzugeben.
- Alle Anträge, welche auf Wunsch von Mitgliedern behandelt werden sollen, müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei der Verbandsgeschäftsstelle eingereicht sein.
- Über Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht werden, kann nur abgestimmt werden, wenn die Mehrheit der Anwesenden sich hierfür ausspricht.
- Jede Mitgliedsfirma hat eine Stimme. Entscheidungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Satzungsänderungen sowie der Beschluß über die Auflösung des Verbandes bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der auf der - ordnungsgemäß einberufenen - Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen, sowie einer Mehrheit von mindestens drei Mitgliedern des Beirates. Die fraglichen Punkte sind vorher durch die Tagesordnung bekanntzugeben.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
- Der Mitgliederversammlung obliegt u.a.:
a) Beratung über den Geschäftsbericht des Vorstandes für das vergangene Jahr und Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers;
b) Wahl des Vorstandes;
c) Wahl zweier Rechnungsprüfer;
d) Verabschiedung eines Haushaltsplanes sowie Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder für das kommende Geschäftsjahr;
e) Beratung und Beschlußfassung über Anträge.
§10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied. Er ist von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren zu wählen, bleibt jedoch bis zu erfolgten Neuwahlen im Amte, Wiederwahl ist zulässig.
- Das Amt des Vorstandsmitgliedes ist nicht übertragbar. Im Verhinderungsfalle kann sich jedoch ein Vorstandsmitglied durch ein anderes Vorstandsmitglied oder ein anderes Mitglied des Beirates vertreten lassen.
- ”Vorstand“ im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied vertritt allein. Für das Innenverhältnis gilt aber folgendes: Der stellvertretende Vorsitzende vertritt nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden.
- Der Vorstand wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden (vgl. Absatz 3 dieses Paragraphen) vertreten. Urkunden, durch die der Verband eine rechtliche Verpflichtung übernimmt, sind durch den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter zu unterzeichnen.
- Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und führt in diesen Sitzungen den Vorsitz.
- Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit. Ergeht keine Mehrheitsentscheidung, so ist der Beirat zur endgültigen Entscheidung einzuberufen.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und über den Ausschluß von Mitgliedern gemäß den §§ 4 und 7.
- In Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung wegen ihrer Bedeutung für den Verband vorgelegt werden müßten, deren Erledigung jedoch nicht bis zur Einberufung einer solchen Versammlung aufgeschoben werden kann, ist der Vorstand berechtigt, selbst zu handeln.
§11 Beirat
- Der Beirat besteht aus 7 Mitgliedern. Sie werden auf der ordentlichen Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der derzeitige Beirat bleibt in seiner Zusammensetzung bis zur Neuwahl. Mitglied des Beirates kann nur der bzw. einer der Inhaber einer Mitgliedsfirma oder einer ihrer leitenden Angestellten sein oder werden.
- Die namentliche Berufung in den Beirat erfolgt durch schriftliche Benennung seitens der hierzu jeweils berechtigten Mitgliedsfirmen.
- Soweit Mitglieder des Beirates in den Vorstand gewählt werden, ruhen deren Sitz und Stimme im Beirat.
- Der Beirat schlägt der Mitgliederversammlung vor:
a) die Wahl zweier Kassenprüfer,
b) die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers nach Prüfung des Geschäftsberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer,
c) bei künftigen Vorstandswahlen die zu wählenden Vorstandsmitglieder,
d) die Höhe der Mitgliedsbeiträge im jeweiligen Geschäftsjahr. - Der Beirat entscheidet endgültig über satzungsmäßig vorgesehene Einsprüche oder Beschwerden.
- Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
§12 Ausschüsse
- Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse zu bilden. In jedem Ausschuß darf jedoch nur ein Vertreter einer Mitgliedsfirma tätig sein.
- Die Ausschüsse haben die Belange ihres Arbeitsgebietes wahrzunehmen und den Vorstand sowie den Geschäftsführer zu beraten.
§13 Geschäftsführer
- Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt.
- Er ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich.
- Der Vorstand ist berechtigt, zum Zwecke der Erfüllung der Verbandsaufgaben weitere, für das jeweilige Aufgabengebiet fachlich qualifizierte Personen zu verpflichten.
§14 Ehrenamtliche Tätigkeiten
- Die Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und die Mitglieder der Fachausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§15 Beiträge
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Grund der Empfehlung des Beirates festgesetzt.
- Die Beiträge sind auf schriftliche Anforderung zahlbar.
- Der Beitrag ist ab dem Quartal zu entrichten, in welchem die Mitgliedschaft erworben wird.
§16 Verschwiegenheitspflicht
- Die Mitglieder des Vorstandes und der sonstigen Organe sowie der Geschäftsführer und sonstige für den Vorstand tätige Personen sind in bezug auf alle ihnen in Ausübung ihrer Funktionen zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsvorgänge der Mitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Ausscheiden aus dem Amt.
§17 Auflösung des Verbandes
- Bei einem Auflösungsbeschluß hat innerhalb von 6 Monaten die Liquidation stattzufinden. Die Liquidatoren werden von der Mitgliederversammlung bestellt.
- Das vorhandene Verbandsvermögen ist an die Verbandsmitglieder im Verhältnis ihrer im letzten Jahr bezahlten Beiträge zu verteilen.
§18 Schlußbestimmungen
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung nichtig oder sonstwie unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Lücken sind in erster Linie nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung, im übrigen entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, auszufüllen.
- Diese Satzung tritt am 1. November 1975 in Kraft; gleichzeitig treten alle früheren Satzungen außer Kraft.
Diese Satzung wurde beschlossen auf der Generalversammlung des FFB in Frankfurt am Main am 21. Oktober 1975. Sie ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter der Registernummer 20 VR 4450.
Bonn, den 2. Januar 1988
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